"HG" AltisLife-Justiz: Gesetzliche Bestimmungen & Bußgeldkataloge

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    • Offizieller Beitrag

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    Sehr geehrte Bürger von Altis,


    nachfolgend erhalten Sie die Allgemeinen Bestimmungen & den Bußgeldkatalog für die Sozialmonarchie Altis:


    Artikel 1: Allgemeine Gesetzliche Bestimmungen


    §1: Geltungsbereich:
    Abs.1: Der Wirkungsbereich der Gesetze erstreckt sich auf den Gesamten Staat Altis und gilt uneingeschränkt für jeden Bewohner, der sich innerhalb der Grenzen des Staates bewegt.


    §2: Immunität:

    Abs.1: Mitglieder der Behörden, welche zur Strafverfolgung zählen und solche die ein hochrangiges politisches Amt innehaben, sind von der unmittelbaren Strafverfolgung befreit. Hierzu zählen:

    - Der Präsident

    - Der Justizminister

    - Die Richterschaft

    - Die Staatsanwaltschaft

    - Beamte im Exekutiven Dienst

    Abs.2: Die Immunität kann durch das Justizministerium rückwirkend aufgehoben werden, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung eingereicht wird, die Annahme des Antrages obliegt dem Justizministeriums.


    §3: Sperrzonen:

    Abs 1: Sperrzonen sind Areale die nicht ohne entsprechende Befugnis Betreten werden dürfen. Befugnisse haben lediglich Staatsdiener mit entsprechender Freigabe.

    Abs 2: Unter den Begriff Sperrzone, fallen folgende Areale:

    - Der Bereich Innerhalb des Staatsgefängnisses nach deren Begrenzungen.

    - Das Fort Despina am Airfield

    - Das Regierungsgebäude, ausgenommen hiervon ist der Außenbereich und die Empfangshalle

    - Der Innenbereich & Dächer (hinter dem Zaun vorne und hinten) der Altis-Polizeidienststellen, ausgenommen ist hierbei der Empfangsbereich falls vorhanden.

    - Der Innenbereich der Staatsbank

    Abs 3: Beim Betreten dieser Einrichtungen obliegt die Strenge der Maßnahme der jeweiligen Behörde. Legitime Mittel um hier die Ordnung zu erhalten und wiederherzustellen sind, Festnahmen, Personenkontrolle und der Einsatz von Waffengewalt


    §4: Personenkontrollen und Beschlagnahmungen:

    Abs 1: Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht jederzeit Personenkontrollen durchzuführen

    Abs 2: Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht Personenkontrollen und Durchsuchungen von Einzelpersonen durchzuführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, dieses bezieht sich auch auf deren Fahrzeuge

    Abs 3: Hinreichender Verdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist

    Abs.4: Bei der Durchsetzung des StGB ist es den zuständigen Behörden Erlaubt, sofern das Strafmaß dieses erfordert, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil der Straftatbeständen sind zu beschlagnahmen. Das Persönliche Eigentum, in Form von nicht illegalen Gegenständen, bleibt davon unberührt.


    §5: Haftung:

    Abs 1: Eine Person ist für das Eigentum einer Sache haftbar zu machen

    Abs 2: §5 Abs.1 gilt auch für den temporären Besitzer einer Sache

    Abs 3: §5 Abs.1-2 Umfassen auch das die Haftung für illegale Gegenstände/Straftaten die in Verbindung mit deren Eigentum und/oder temporären Besitz gebracht werden können.

    Abs.4: Sollte jemand den temporären Besitz nach Abs 2. unsachgemäß erlangt haben z.B durch Diebstahl, ist der Diebstahl zwingend vor einer verübten Straftat oder Ordnungswiedrigkeit anzuzeigen. Wird der Diebstahl nach einer vollführten Straftat gemeldet, gilt weiterhin der erste Absatz des §5.


    §6: Hausrecht:

    Abs.1: Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches (Hausfrieden) und die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird.

    Abs.2: Ein Innehaber des Hausrechtes kann einer Person den Zutritt verwehren und ein “Hausverbot” erteilen. Dieses Hausverbot untersagt der Person diese Örtlichkeit aufzusuchen und zu betreten.

    Abs.3: Ein nicht einhalten des ausgesprochenen “Hausverbotes” kann mit Hilfe der Exekutiven Behörden durchgesetzt werden.

    Abs.4: Es ist nur mit der Erlaubnis des Eigentümers erlaubt, dessen Besitztum zu betreten.

    Abs.5: Besitztümer, dessen eigentliches Eigentum sich in staatlicher Hand befindet unterliegen der Gewalt des temporären Besitzers. Dieser hat nach §6 Abs.2 das Hausrecht.

    Abs 6: Zufahrten, Umgebungen und Grundstücke, die von mehren Gebäuden genutzt werden, sind den Behörden stets zugänglich zu machen.

    Abs.7: Innere Räume der Gebäude nach §6 Abs 5 unterliegen dem Hausrecht und unterliegen auch dem §6 Abs.4.


    §7: Notwehr:

    Abs.1: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    Abs.2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    Abs.3: Damit die Notwehr gewertet werden kann, muss unmittelbar nach dem begehen der Straftat Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden. Sollte sich eine Notwehr Situation abzeichnen so ist diese auch bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.


    §8: Naturschutzgebiet:

    Abs.1: Das gesamte Gebiet der südlichen Halbinsel auf Altis gilt als Naturschutzgebiet. Dieses Gebiet darf nicht mit Kraftfahrzeugen zur Lande und/oder zu Wasser befahren werden. Zu Wasser ist bei einer Umfahrung ein Mindestabstand von 400 Metern zur Küste einzuhalten. Des weiteren darf hier nichts der Natur entwendet werden. Die Kontrolle obliegt hier den exekutiven Behörden. Ein zuwiderhandeln, kann eine Durchsuchung und die Beschlagnahmung des Kraftfahrzeuges nach sich ziehen.


    §9: Gesetzliche Vertretung:

    Abs.1: Personen haben das Recht auf eine rechtliche Vertretung, welche nach §8 Strafprozessordnung, bestellt werden kann.

    Abs.2: Die Voraussetzung, um als rechtliche Vertretung zu agieren, ist eine gültige Anwaltslizenz.

    Abs.3: Die Anwaltslizenz wird durch das Justizministerium erteilt und bedarf einer Anwaltsprüfung. Diese Lizenz verliert seine Gültigkeit nur durch Entziehung.

    Abs.4: Eine einmal entzogene Anwaltslizenz kann beim Justizministerium neu beantragt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 2: Strafprozessordnung (StPO)


    §1: Geltungsbereich:

    Abs.1: Die StPO gilt für die Strafrechtliche Verfolgung im Staate Altis und ist verpflichtend. Straftaten unterliegen nicht der Verjährung. Sämtliche Straftaten bleiben bis zur Vollstreckung oder Aufhebung bestehen.


    §2: Strafverfolgung:

    Abs.1: Die Strafverfolgung beschreibt das vorgehen um Straftaten zu Ahnden und die Klärung eines Straftatbestandes voran zu treiben.

    Abs.2: Die aktive Strafverfolgung obliegt den Exekutiven Behörden und der Justiz.

    Abs.3: Ermittlungen sind zu dokumentieren und im Aktensystem festzuhalten.

    Abs.4: Im Zuge der Strafverfolgung obliegt es in erster Instanz den Exekutiven Behörden das Strafmaß für die dem Täter zur Last gelegte Straftat gemäß dem Strafgesetzbuch festzulegen.

    Abs.5: Sollte ein Beschuldigter Rechtsmittel nach §8 Strafverordnung einlegen und eine Rechtsvertretung hinzuziehen, so obliegt die Klärung des Falles der Justiz.

    Abs.6: Sollte die Klärung des Falles nach §2 Abs.5 durch fehlen eines Justizbeamten nicht möglich sein, so obliegt es dem ranghöchsten Beamtes der Exekutiven Behörden mit der Rechtsvertretung den Fall abschließend zu klären


    §3: Ermittlungen:

    Abs.1: Die Ermittlung unterliegt dem geltenden Recht, zur Beweisfindung und Aufklärung von Straftaten sind alle Ermittlungsmaßnahmen, die vom Staate genehmigt sind, gestattet dazu zählen:

    - die Aussage von Zeugen

    - Beweise und Informationen durch Ermittlungen

    - das Eingestehen einer Straftat

    - die sicherstellung von tatsächlichen Beweisen in physischer Form

    Abs.2: Die Aufklärung von Straftaten obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden, diese dürfen in eigener Sache ermitteln und Ermittlungen einleiten.

    Abs.3: Die Justiz kann gezielte Ermittlungen einleiten und diese mit den Ressourcen der Exekutiven Behörden durchführen.

    Abs.4: Beweismittel und Fallakten sind der Justiz, auf verlangen, zugänglich zu machen und offen zu legen.

    Abs.5: Die Justiz kann einen Zeugen, im Zuge einer Ermittlung, vorladen lassen. Im Zuge der Vorladung kann der Zeuge durch die Exekutiven Behörden, der Justiz vorgeführt werden.

    Abs.6: Beweismittel die widerrechtlich erlangt worden sind, sind unzulässig und dürfen nicht gewertet werden. Als widerrechtlich gilt jeder Beweis, an den durch einen Verstoß der gelten Gesetze des Staates gelangt wurde.

    Abs.7: Im Zuge von Ermittlungen kann ein Durchsuchungsbeschluss gegen eine Person, eine Personengruppe oder ein Gebäude beantragt werden. Durchsuchungsbeschlüsse werden von der Justiz genehmigt und sind dort zu beantragen. Im Falle der Abwesenheit der Justiz obliegt das Recht für die Genehmigung der temporären Leitung der Exekutiven Behörden.


    §4: Durchsuchungen:

    Abs.1: Ein Personenbezogene Durchsuchungsbeschluss richtet sich immer gegen eine natürliche Person. Dieser Beschluss kann auf Fahrzeuge, Immobilien und Räumlichkeiten angewandt werden, in der sich die Person regelmäßig aufhält und die diese Person benutzt. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist einmalig auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Person durchgeführt werden.

    Abs.2: Personendurchsuchungen obliegen den exekutiven Beamten und sind legitim durchzuführen wenn ein nach §6 Strafverordnung Abs.2 deklarierten hinreichender Tatverdacht vorliegt

    Abs.3: Personenunabhängige Durchsuchungsbeschlüsse richten sich gegen eine bestimmte Personengruppe, juristische Person oder Gruppierung und deren Eigentum. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Personengruppe durchgeführt werden.

    Abs.4: Im Zuge von Ermittlungen, in denen eine Durchsuchung zur Beweisfindung durchgeführt werden muss in denen es noch keinen nach §6 Strafverordnung Abs.2 deklarierter hinreichender Tatverdacht vorliegt, ist eine Durchsuchung nur mit der Genehmigung der Justiz zulässig:

    Abs.5: Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft. Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Justizminister ausgestellt werden. Ist weder ein Richter noch der Justizminister erreichbar, so obliegt es der Staatsanwaltschaft nach gründlicher und neutraler Prüfung den Beschluss auszustellen.

    Abs.6: Die Genehmigung von Durchsuchungsbeschlüsse obliegt der Justiz. Der Antrag dafür ist von der Leitungsebene der Exekutiven Behörden einzureichen. Sollte eine Prüfung durch die Justiz nicht möglich sein, so ist der Beschluss von der Leitungsebene der Exekutiven Behörden zu prüfen und zu genehmigen. Der Ersuch für einen Durchsuchungsbeschluss muss mind. 24 Stunden vorher eingereicht werden.

    Abs.7: Im Zuge einer Durchsuchung ist es der durchsuchenden Behörde gestattet, illegale- und fall relevante Gegenstände zu konfiszieren und anschließend zu vernichten.

    Abs.8: Ein Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte der Exekutive jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen diese müssen allerdings mittelbar mit der Tat in Verbindung stehen.

    Abs.9: Werden im Zuge einer Durchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, sind die zulässig nach Paragraph Abs.1 als zulässiges Beweismittel in Physischer Form

    Abs.10: Sollte kein Organ der Justiz anwesend sein so obliegt es den Exekutiven Behörden zu beschließen ob ein Durchsuchungsbeschluss zu erteilen ist, die Regelung aus Abs.6 kann von der Leitung der Exekutiven Behörden außer Kraft gesetzt werden, sollte Gefahr im Verzug sein, darunter versteht man das bei unterlassen einer Durchsuchung Personen unmittelbar in Gefahr sind. Diese Entscheidung ist der Justiz im Nachgang schriftlich mitzuteilen.

    Abs.11: Sofern Gegenstände in den temporären oder permanent Besitz einer staatlichen Behörde übergehen, so sind diese zu durchsuchen.


    §5: Checkpoints:

    Abs.1: Die Errichtung von Checkpoints obliegt den exekutiven Beamten den Staates, sie dürfen an jeder genehmigten Stelle im Staate errichtet werden.

    Abs.2: Checkpoints müssen bei der Justiz beantragt und von dieser genehmigt werden, sollte dieses aufgrund von Abwesenheit der Justiz nicht möglich sein, so obliegt die Beurteilung der Leitungsebene der Exekutiven Behörden

    Abs.3: Personen und Fahrzeuge, die im Zuge einer Kontrolle an einem Checkpoint angehalten werden, dürfen im Zuge der Kontrolle durchsucht werden.


    §6: Tatverdachts Bestände:

    Abs.1: Durch den Tatverdacht werden im Staate mehrere Ermittlungsverfahren und Maßnahmen gerechtfertigt.

    Abs.2: Im Staate wird der Bestand des Tatverdachts wie folgt deklariert:

    Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen

    Hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht

    Dringender Tatverdacht: Ein Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat


    §7: Verurteilung:

    Abs.1: Die Verurteilung eines Tatverdächtigen obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden.

    Abs.2: Das Strafmaß für die Verurteilung ist stets am Strafkatalog zu bemessen. Das Strafmaß für Straftaten ist stets in vollem Maße von den Exekutiven Behörden zu ahnden.

    Abs.3: Sollte die Klärung einer Akte nach Paragraph Abs.3 eingeleitet werden, so obliegt die Verurteilung der Justiz.

    Abs.4: Ein Tatverdächtiger kann nicht für Straftaten verurteilt werden, die nicht durch die Gesetze des Staates definiert sind.

    Abs.5: Eine Straftat wird auch für den Versuch im vollen Umfang geahndet.


    §8: Rechtsmittel:

    Abs.1: Jedem Beschuldigten stehen Rechtsmittel zur Verfügung, diese sind bei der Verhaftung zu nennen und vor der Inhaftierung zu verlesen diese lauten wie folgt:

    – Das Recht zu schweigen und keine Angaben zur Tat machen zu müssen

    – Das Recht sich anwaltlich vertreten zu lassen

    – Das Recht zu erfahren, was ihm zur Last gelegt wird

    Abs.2: Die anwaltliche Vertretung ist durch einen Beamten der Exekutiven Behörden oder der Justiz zu bestellen, diese müssen im Auftrag des beschuldigten bis zu 3 Telefonnummern wählen um einen Anwalt zu erreichen. Sollte es nicht möglich sein, einen Anwalt zu erreichen, so verfällt das Recht auf eine anwaltliche Vertretung.

    Abs.3: Der Tatverdächtige hat das Recht auf die Überprüfung und Beurteilung der Fallakte von einem unbeteiligten Beamten der Justiz, sollte kein Beamter der Justiz verfügbar sein, obliegt die neutrale Überprüfung einem unbeteiligten, hochrangigen Beamten der Exekutiven Behörden.

    Abs.4: Sollte es versäumt werden, dem Beschuldigten die Rechte vorzulesen so hat dieser ein Recht auf Strafminderung. Die Minderung obliegt dem verantwortlichem Officer im Zweifel der Justiz.

    Abs.5: Zivilisten dürfen sich in Strafprozessen selbst vertreten. Rechtsmittel können auch durch einen von der Anwaltskammer genehmigten Anwalt vorgebracht werden.



    §9: Mildernde Umstände:

    Abs.1: Bei überzeugender Darstellung und deklarierung über die Unwissenheit der Straftat, so kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft und/oder Geldstrafe kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte unwissend war, nicht vollständig verzichtet werden

    Abs.2: Ist der Beschuldigte einsichtig, bereut seine Tat und besteht die chance einer vollständigen resozialisierung kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft und/oder Geldstrafe kann aufgrund dieser Tatsache nicht vollständig verzichtet werden

    Abs.3: Hilft der Beschuldigte, durch Informationen und/oder Beweismittel weitere Straftaten aufzuklären, so kann auf Antrag bei der Justiz auf einen Strafvollzug verzichtet werden.


    §10: Untersuchungshaft:

    Abs.1: Untersuchungshaft kann von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Diese wird von der Justiz genehmigt und von den Exekutivbehörde vollstreckt.

    Abs.2: Sämtliche Haftzeit, die ein Beschuldigter eindeutig in Haft verbringt, werden angerechnet und wirken sich mindernd auf die Gesamte Haftstrafe aus.

    Abs.3: Die Flucht aus der Untersuchungshaft gilt als Ausbruch und wird als solcher geahndet.

    Abs.4: Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.

    Abs.5: Im Falle, dass der Beschuldigte mehr als die im Nachhinein beschlossene Haftstrafe in Untersuchungshaft verbracht hat, so ist ihm eine Vergütung von 700 Credits pro zu viel gesessenem Haftmonat (Minute) zuzusprechen.

    Abs.6: Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigt das Recht einen zugelassenen Anwalt zu konsultieren und diesen zu sprechen. Dieser Anwalt wird von der Behörde kontaktiert und in die Vollzugsanstalt bestellen.

    Abs.7: Die Untersuchungshaft kann ebenfalls von Anwälten oder Tatverdächtigen beantragt werden.


    §11: Strafvollzug:

    Abs.1: Verurteilte Straftäter sind, auf schnellstmöglichem Wege, zum Strafvollzug in das Staatsgefängnis zu überführen.

    Abs.2: Der Straftäter ist für die, in der Akte vermerkte Haftzeit in das Staatsgefängnis zu überstellen.

    Abs.3: Im Falle eines vollendeten Strafvollzuges ist der Straftäter als freier Bürger zu betrachten, die vergangen Taten sind in der Regel nicht mehr bei aktuellen Ermittlungen in Betracht zu ziehen.

    Abs.4: Der zu inhaftierenden Person sind alle Gegenstände zu beschlagnahmen, die zur Kommunikation, Verletzung und/oder Ausbruch verwendet werden können.

    Abs.5: Die maximale Anzahl an Hafteinheiten, wird mit Lebenslänglicher Haft betitelt und beträgt 100 Haftmonate (Minuten). Diese darf nicht überschritten werden und gilt als Höchststrafsatz.

    Abs.6: In schweren Fällen, kann die in Abs.5 definierte maximale Anzahl der Hafteinheiten auf Antrag bei der Justiz erhöht werden.


    §12: Potenziell Gefährliche Personen:

    Abs.1: Personen die den Strafvollzug vollendet haben gelten als resozialisiert, bei Auftreten wiederholter Muster, ist bei der Justiz eine Prüfung der Person zu beantragen. Nach dieser Beantragung kann die Person als “potenziell Gefährlich” eingestuft werden

    Abs. 2 Für die Einstufung als potenziell gefährliche Person, müssen kriterien erfüllt werden, die die Justiz prüft. Zu diesen Kriterien gehören besonders:

    – vermehrte Ausübung von Gewalt gegenüber Beamten

    – vermehrter Ausübung von Gewalt gegenüber den Bewohnern des Staates

    – vermehrter Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen

    Abs. 3 Bei potenziell gefährlichen Personen haben exekutive Behörden Sonderrechte im Umgang mit den Ermittlungen gegen die betreffende Personen, dazu gehören:

    – Durchsuchung der betreffenden Personen

    – Kontrolle und Durchsungen der Fahrzeuge der betreffenden Personen

    – Vermehrtes beobachten der betreffenden Person

    Abs. 4 Der Status gilt für einen bestimmten Zeitraum und ist durch die Justiz zu bestimmen.


    §13: Mittäterschaft:

    Abs.1: Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.

    Abs.2: Ein Mittäter wird im gleichen Strafmaße bestraft wie der Haupttäter.

    Abs.3: Eine Mittäterschaft gilt nur bei Straftaten, die eine Haftstrafe zur Folge haben.

    Abs.4: Die Mittäterschaft greift nicht, wenn der vermeidliche Mittäter die Straftat gemeldet hat, bevor diese geahndet wird oder diese von den Behörden entdeckt wurde.

    Abs 5: Als Mittäter kann nicht deklariert werden, wer nicht in der Lage ist eine Straftat zu melden, z.B durch Bedrohung.


    §14: Zwangsvollstreckung:

    Abs.1: Sollte die Summe der offenen Strafen den Betrag von 1.500.000 Credits überschreiten so wird eine Vollstreckung der Summe fällig. Diese Vollstreckung darf nur von seinen Geldmitteln erfolgen, die der Beklagte bei sich trägt. Im Zuge dieser Vollstreckung wird eine Haftstrafe von 15 Monaten angesetzt.

    Abs.2: Ist es nicht möglich den Betrag zu begleichen so wird die Haftstrafe um 15 Monate erhöht.

    Abs. 3 Sollte Abs.2 greifen, so ist dem beklagtem eine angemessene Frist zum begleichen der Strafen gewährt werden.

    Abs. 4 Im Falle einer nicht Einhaltung der Frist aus Abs.3, so ist der Vollstreckende Beamte berechtigt die Strafen in voller Höhe zu Vollstrecken und vom Konto zu pfänden.

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 3: Strafgesetzbuch (StGB)

    Abs.1: Widerstand gegen die Staatsgewalt

    §1: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten Strafe: 10-15 Monate / 50000€-150000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §2: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Strafe: 50000€-150000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §3: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte Strafe: 75000€-250000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §4: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen: Strafe: 50000€-150000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §5: Gefangenenbefreiung Strafe: 500000€-2000000€ (Prozess)

    §6: Ausbruch aus Justizvollzug Strafe: 10-20 Monate (Prozess)


    Abs.2: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

    §1: Hausfriedensbruch Strafe: 25000€-150000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §2: Landfriedensbruch Strafe: 50000€-200000€ (Prozess)

    §3: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten Strafe: 40000€-80000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §4: Bildung bewaffneter Gruppen Strafe: 60000€-100000€ (Prozess)

    §5: Bildung krimineller Vereinigungen Strafe: 100000€-200000€ (Prozess)

    §6: Bildung terroristischer Vereinigungen Strafe: 25-40 Monate (Prozess)

    §7: Volksverhetzung Strafe: 5-15 Monate (Strafbefehl o. Prozess)

    §8: Anleitung zu Straftaten Strafe: 2500€-15000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §9: Gewaltdarstellung Strafe: 2500€-15000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §10: Amtsanmaßung Strafe: 5-10 Monate (Strafbefehl o. Prozess)

    §11: Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen Strafe: 2-10 Monate (Strafbefehl o. Prozess)

    §12: Nichtanzeige geplanter Straftaten Strafe: 50000€-80000€ (Bußgeld)

    §13: Belohnung und Billigung von Straftaten Strafe: 10000€-40000€ (Bußgeld)

    §14: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Strafe: 10000€-15000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §15: Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln Strafe: 50000€-85000€ (Bußgeld)

    §16: Vortäuschen einer Straftat Strafe: 10000€-150000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §17: Errichten einer illegalen Straßenblockade Strafe: 50000€-150000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §18: Besitz von Polizeiausrüstung Strafe: 50000€-90000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §19: Besitz von Polizeifahrzeugen Strafe: 50000€-100000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §20: Besitz illegaler Gegenstände Strafe: 50000€-100000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §21: Tankstellenraub Strafe: 20-40 Monate (Prozess)

    §22: Überfall auf die Zentralbank Strafe: 30-50 Monate (Prozess)

    §23: Betreten einer Sperrzone Strafe: 15000€-50000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §24: Verstoß gegen Versammlungsverbot Strafe: 5000€-20000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §25: Sachbeschädigung Strafe: Erstattung des Schadens + 20% des Schadenswert (Strafbefehl o. Prozess)

    §26: Umweltverschmutzung Strafe: 2-7 Monate (Strafbefehl o. Prozess)


    Abs.3: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

    §1: Falsche uneidliche Aussage Strafe: 2-5 Monate (Prozess)

    §2: Meineid Strafe: 10-20 Monate (Prozess)

    §3: Falsche Versicherung an Eides statt Strafe: 10-15 Monate (Prozess)

    §4: Versuch der Anstiftung zur Falschaussage Strafe: 5000€-100000€ (Prozess)

    §5: Verleitung zur Falschaussage Strafe: 50000€-100000€ (Prozess)


    Abs.4: Beleidigung

    §1: Beleidigung Strafe: 5000€-10000€ (Bußgeld)

    §2: Üble Nachrede Strafe: 10000€-20000€ (Bußgeld)

    §3: Verleumdung Strafe: 20000€-50000€ (Strafbefehl o. Prozess)


    Abs.5: Straftaten gegen das Leben

    §1: Mord Strafe: 50-100 Monate (Prozess)

    §2: Tötung auf Verlangen Strafe: 25-50 Monate (Prozess)

    §3: Körperverletzung Strafe: 5-10 Monate (Prozess)


    Abs.6: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

    §1: Menschenhandel Strafe: 25-40 Monate (Prozess)

    §2: Zwangsarbeit Strafe: 25-40 Monate (Prozess)

    §3: Freiheitsberaubung Strafe: 20-30 Monate (Prozess)

    §4: Geiselnahme Strafe: 50-100 Monate (Prozess)

    §5: Nötigung Strafe: 20000€-50000€ (Prozess)

    §6: Bedrohung Strafe: 10000€-70000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §7: Diebstahl Strafe: 20000€-50000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §8: Versuchter Diebstahl Strafe: 10000€-20000€ (Bußgeld)

    §9: Erpressung Strafe: 20000€-50000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §10: Belästigung Strafe: 10000€-250000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §11: Sexuelle Nötigung Strafe: 30-50 Monate (Prozess)

    §12: Vergewaltigung Strafe: 50-100 Monate (Prozess)


    Abs.7: Gemeingefährliche Straftaten

    §1: Brandstiftung Strafe: 20-60 Monate (Prozess)

    §2: Gefährdung des Luftverkehrs Strafe: 60-120 Monate (Strafbefehl o. Prozess)

    §3: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Strafe: 20000€-500000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §4: Gefährdung des Straßenverkehrs Strafe: 5000€-250000€ (Bußgeld)

    §5: Verbotene Kraftfahrzeugrennen Strafe: 50000€-100000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §6: Trunkenheit im Verkehr Strafe: 5000€-25000€ (Bußgeld)

    §7: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Strafe: 50000€-250000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §8: Störung öffentlicher Betriebe Strafe: 25000€-50000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §9: Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr Strafe: 10-60 Monate (Prozess)

    §10: Beschädigung wichtiger Anlagen Strafe: 5-20 Monate (Strafbefehl o. Prozess)

    §11: Unterlassene Hilfeleistung Strafe: 10000€-20000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §12: Behinderung von hilfeleistenden Personen Strafe: 50000€-80000€ (Prozess)


    Abs.8: Straftaten im Amt

    §1: Bestechlichkeit Strafe: Amtsenthebung (Prozess)

    §2: Bestechung Strafe: 10000€-200000€ (Prozess)

    §3: Unterlassen einer Diensthandlung Strafe: 5000€-150000€ (Prozess)

    §4: Rechtsbeugung Strafe: Amtsenthebung (Prozess)

    §5: Aussageerpressung Strafe: 50000€-100000€ (Prozess)

    §6: Verfolgung Unschuldiger Strafe: 5000€-100000€ (Prozess)

    §7: Vollstreckung gegen Unschuldige Strafe: 50000€-100000€ (Prozess)

    §8: Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht Strafe: Amtsenthebung (Prozess)

    §9: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen Strafe: 50000€-150000€ (Prozess)

    §10: Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat Strafe: Amtsenthebung (Prozess)

    §11: Erhebung von unerlaubten Gebühren Strafe: 50000€-150000€ (Prozess)


    Abs.9: Waffendelikte

    §1: Führen einer Waffe ohne gültige Lizenz Strafe: 250000€-500000€ (Prozess)

    §2: Mit gezogener Waffe durch Stadtgebiet laufen Strafe: 50000€-100000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §3: Besitz einer illegalen Waffe Strafe: 50000€-100000€ (Prozess)

    §4: Waffenhandel Strafe: 500000€-1000000€ (Prozess)

    §5: Waffenherstellung Strafe: 50-100 Monate (Prozess)

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 4: Straßenverkehrsordnung (StvO)

    Abs.1: Allgemein

    §1: Fahren abseits der Straße Strafe: 10000€-20000€ (Bußgeld)

    §2: Verursachen eines Unfalls Strafe: 2000€-5000€ (Bußgeld)

    §3: Streifen eines Fahrzeuges Strafe: 1500€-3000€ (Bußgeld)

    §4: Auffahrunfall verursacht Strafe: 1500€-30000€ (Bußgeld)

    §5: Befahren eines Seitenstreifen Strafe: 2000€-30000€ (Bußgeld)

    §6: Verbotswiedrig überholt Strafe: 3000€-50000€ (Bußgeld)

    §7: Fahren mit Mangelhaften Reifen Strafe: 1500€-50000€ (Bußgeld)

    §8: Vorfahrt missachtet Strafe: 3000€-5000€ (Bußgeld)

    §9: Fahren entgegen der Fahrbahnrichtung Strafe: 5000€-10000€ (Bußgeld)

    §10: Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Strafe: Zelle + 25000€-50000€ (Bußgeld)

    §11: Nicht Beachten von Sondersignalen / Rettungsfahrzeuge Strafe: 15000€-25000€ (Bußgeld)

    §12: Fahrerflucht Strafe: 20000€-30000€ (Bußgeld)

    §13: Mitführpflicht für Verbandskasten missachtet Strafe: 15000€-20000€ (Bußgeld)

    §14: Fahren ohne Licht Strafe: 2500€-5000€ (Bußgeld)

    §15: Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lizenz Strafe: 25000€-50000€ (Bußgeld)

    §16: Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Betriebserlaubnis 25000€-50000€ (Bußgeld)
    §17: Parken/Bewegen eines Fahrzeugs mit illegalem Chip Stage1 25000€-50000€ (Bußgeld)
    §18: Parken/Bewegen eines Fahrzeugs mit illegalem Chip Stage2 250000€-500000€ (Strafbefehl o. Prozess)
    §19: Parken/Bewegen eines Fahrzeugs mit illegalem Chip Stage3 750000€-1000000€ (Strafbefehl o. Prozess)

    §20: Parken/Bewegen eines Fahrzeugs mit illegalem Chip Stage4 2500000€-5000000€ (Strafbefehl o. Prozess)
    §21: Parken/Bewegen eines Fahrzeugs mit illegalem Chip Stage5 5000000€-10000000€ (Strafbefehl o. Prozess)


    Abs.2: Falsch geparkt oder gehalten

    §1: auf linkem Seitenstreifen geparkt Strafe: 10000€-20000€ (Bußgeld)

    §2: an unübersichtlicher Stelle geparkt Strafe: 5000€-10000€ (Bußgeld)

    §3: We­ni­ger als 5 Me­ter hin­ter ei­ner Kreu­zung oder einem Zebrastreifen geparkt Strafe: 4000€-8000€ (Bußgeld)

    §4: Verbotswi­drig ge­parkt und da­durch die Be­nutz­ung der ge­kenn­zeichne­ten Park­flä­chen ver­hin­dert Strafe: 5000€-10000€ (Bußgeld)

    §5: Vor ab­ge­senk­tem Bord­stein ge­parkt Strafe: 5000€-10000€ (Bußgeld)

    §6: Auf Geh­weg ge­parkt Strafe: 5000€-10000€ (Bußgeld)

    §7: Auf Sperr­fläche ge­parkt Strafe: 10000€-15000€ (Bußgeld)

    §8: Auf unerlaubtem Parkplatz geparkt Strafe: 10000€-15000€ (Bußgeld)

    §9: Parken ohne gültiges Parkticket 150€-500€ (Bußgeld)


    Abs.3: Geschwindigkeit überschritten

    §1: Innerorts sind 50km/h erlaubt. Außerorts sind 100km/h erlaubt, auf der Schnellstraße sind 130km/h erlaubt.
    §2: 5-10 km/h zu schnell Strafe: 1000€-2500€ (Bußgeld)

    §3: 11-15 km/h zu schnell Strafe: 25000€-50000€ (Bußgeld)

    §4: 16-20 km/h zu schnell Strafe: 50000€-75000€ (Bußgeld)

    §5: 21-25 km/h zu schnell Strafe: 75000€-100000€ (Bußgeld)

    §6: 26-30 km/h zu schnell Strafe: 100000€-150000€ (Bußgeld)

    §7: 31-40 km/h zu schnell Strafe: 150000€-200000€ (Bußgeld)

    §8: 41-50 km/h zu schnell Strafe: 200000€-500000€ (Bußgeld)

    §9: 51-60 km/h zu schnell Strafe: 500000€-1000000€ (Bußgeld)

    §10: +60 km/h zu schnell Strafe: 10-20 Monate (Strafbefehl o. Prozess)

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 5: Luftverkehrsordnung (LuftvO)

    Abs.1: Allgemein

    §1: Führen eines Luftfahrzeugs ohne gültige Lizenz Strafe: 25000€-50000€ (Bußgeld)

    §2: Starten ohne Starterlaubnis Strafe: 25000€-50000€ (Bußgeld)

    §3: Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen Strafe: 25000€-50000€ (Bußgeld)

    §4: unerlaubte Kunstflüge Strafe: 15000€-20000€ (Bußgeld)

    §5: Landen Abseits der Rollbahn Strafe: 15000€-20000€ (Bußgeld)

    §6: Starten abseits der Rollbahn Strafe: 15000€-20000€ (Bußgeld)

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 6: Wasserverkehrsordnung (WvO)

    Abs.1: Allgemein

    §1: Führen eines Wasserfahrzeugs ohne gültige Lizenz Strafe: 25000€-50000€ (Bußgeld)

    §2: Anlegen auf einem Strand Strafe: 5000€-15000€ (Bußgeld)

    §3: Führen unter Alkohol- und Drogeneinfluss Strafe: 15000€-30000€ (Bußgeld)

    §4: Beschiffen einer Verbotszone Strafe: 15000€-30000€ (Bußgeld)

    §5: Beschiffen einer Militärzone Strafe: 30000€-100000€ (Bußgeld)

    §6: Beschiffen ohne Signalleuchte bei Nacht Strafe: 10000€-15000€ (Bußgeld)

    §7: Beschiffen ohne Signalleuchte bei Nebel Strafe: 10000€-15000€ (Bußgeld)

    §8: Unterlassene Hilfeleistung bei May-Day Strafe: 10000€-15000€ (Bußgeld)

    §9: Ausnutzung einer May-Day-Meldung Strafe: 100000€-150000€ (Bußgeld)

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 7: Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)

    Abs.1: Allgemein

    §1: Besitz Strafe: 30-60 Monate (Prozess)

    §2: Herstellung Strafe: 60-80 Monate (Prozess)

    §3: Handeltreiben Strafe: 50-70 Monate (Prozess)

    §4: Gewerbsmäßiges Handeltreiben Strafe: 70-90 Monate (Prozess)

    §5: Bandenmäßiges Handeltreiben Strafe: 90-110 Monate (Prozess)

    §6: Bewaffnetes Handeltreiben Strafe: 110-120 Monate (Prozess)

    §7: Abgabe Strafe: 60-80 Monate (Prozess)

    §8: Erwerb + Versuch Strafe: 30-60 Monate (Prozess)

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 8: Beamtendienstgesetz (BtMG)


    §1: Definition eines Beamten:

    Als Beamte werden jene bezeichnet die unmittelbar und ohne Einschränkung direkt vom Staate beschäftigt werden.


    §2: Beamte im Exekutiven Dienst:
    Abs.1: Beamtengruppen im Exekutiven Dienst sind jene, die mit der Aufgabe der Ausführung und Wahrung der Gesetze des Staates anvertraut sind.

    Abs.2: Folgende Behörden sind ermächtigt den Exekutiven Dienst durchzuführen:

    – Polizeidirektion Altis

    – Beamte der Strafverfolgung der Justiz

    Abs.3: Beamten im aktiven exekutiven Dienst sind in deren Zuständigkeitsbereichen befugt Maßnahmen durchzuführen, welche im Einklang ihrer Tätigkeit stehen, diese sind wie folgt deklariert und folge zu leisten:

    Ahndung von Straftaten; Verfolgung und Ermittlung im Zuge der Strafverfolgung sowie die Festsetzung des Strafmaßes im Zuge der Strafverfolgung

    Ermittlungen; aufnehmen von personenbezogenen Daten im Zuge der Feststellung der Schuldfrage in der Strafverfolgung

    Personenkontrollen; Feststellung der Person anhand eines gültigen Ausweisdokumentes ohne ersichtlichen Grund

    Festnahmen; Festnahme einer Person im Zusammenhang von Ermittlungen oder der Strafverfolgung

    Festsetzen von Personen; das vorübergehende festhalten von Personen zur Klärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten §2 Abs. 4 Beamtendienstgesetz

    Schusswaffengebrauch; der angemessene Umgang mit Schusswaffen und nicht tödlichen Waffen im Dienst nach §2 Abs.5 Beamtendienstgesetz

    Routine Traffic Stop (abgekürzt RTS); allgemeine Verkehrskontrolle ohne Angabe von Gründen

    Durchsuchungen; eine personenbezogene Durchsuchung im Zuge der Strafverfolgung

    Fahrzeugdurchsuchung; die Durchsuchung eines Fahrzeuges im Zuge der Strafverfolgung

    Platzverweise; das vorübergehende verweisen einer definierten Örtlichkeit im öffentlichen oder staatlichen Raum

    Checkpoints; das Errichten von Straßensperren nach §2 Abs. 6 Beamtendienstgesetz

    – Nutzung des Smartphones während der Fahrt

    Abs.4: Exekutive Beamte im aktiven Dienst dürfen zum Ausführen ihrer Tätigkeit, Personen durch nicht tödliche Waffen handlungsunfähig machen und Festsetzen, sollte die Situation dieses erfordern. Situationen die solch eine Handlung erfordern sind:

    – Fluchtgefahr eines Tatverdächtigen

    – Vereiteln einer Straftat

    – Schaden von sich selbst oder anderen Personen abzuwenden

    – Aktiver Widerstand, gegen Vollstreckungsbeamte

    Abs.5: Beamten im aktiven exekutiven Dienst, ist es Gestattet für die Durchführung ihrer Tätigkeit Schusswaffen zu verwenden. Diese Waffen sind nur im Notfall zu verwenden um Schaden abzuwenden und/oder Leib und Leben zu schützen. Im Zuge des Gebrauches einer Schutzwaffe aus dem o.g Anlass entfällt eine Strafrechtliche Verfolgung.

    Abs.6: Die Exekutiven Einheiten, haben das Recht Checkpoints nach Genehmigung gemäß der Strafverordnung durchzuführen


    §3: Staatliche Behörden:

    Abs.1: Staatliche Behörden sind Organisationen die dem Staate zugeschrieben sind. Dortig beschäftigte Personen, sind uneingeschränkt nach §1 als Beamte zu bezeichnen.

    Abs.2: Folgende Staatliche Organisationen sind im Staat ansässig und zu benennen:

    – Altis Rettungsdienst (abkürzend als MART bezeichnet); Wahrung und Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Staate

    – Altis Polizeidirektion (abgekürzt als MAPD) Exekutive Behörden zur Ausführung und Wahrung der Gesetze des Staates. Die Einheiten des MAPD sind hauptsächlich zur aktiven Strafverfolgung und Vereitelung eingesetzt

    – Sondereinsatzkomando (SEK) Strafverfolgende Organisation die sich vermehrt Krimineller Organisationen annimmt um den Illegalen Handel zu bekämpfen

    – Regierung (abgekürzt GOV); Höchste Institution, für die Leitung und Lenkung des Staates. Die Regierung übernimmt eine beaufsichtigende und Lenkende Funktion des Staates

    – Joint Special Operations Command (JSOC); Strafverfolgende Organisation die sich vermehrt um Fälle des schweren Landfriedensbruchs kümmert.


    §4 Verhaltensweisen und Pflichten der Beamten

    Abs.1: Im Zuge des aktiven Dienstes ist jeder Beamte, nach Deklaration §1, dazu verpflichtet sich nach Aufforderung als solche auszuweisen.

    Abs.2: Sämtliche Gegenstände für den aktiven Beamten Dienst, sind solche die vom Staate gestellt oder erworben werden. Sämtliche Privaten Gegenstände, insbesondere Waffen, sind nicht im aktiven Dienst zugelassen. Jeglicher Gebrauch von Gegenständen aus dem Beamtendienst, für Private Zwecke oder deren Veräußerung ist untersagt

    Abs.3: Beamte unterliegen der Geheimhaltungspflicht über Informationen, die diese im Zuge ihrer Tätigkeit erhalten, erarbeiten oder ihnen zugetragen wird

    Abs.4: Die Beamten Stellung ist nicht zu Missbrauchen. Jegliches erlangen eines Vorteils für sich selbst im Privaten Umfeld oder gegenüber Dritten durch den Beamtenstatus ist untersagt. Dazu gehören auch die Weitergabe von internen Informationen, welche unter die Geheimhaltungspflicht unter Abs.3 fallen.

    Abs.5: Die Beamten der Exekutiven Behörden müssen Personen auf Verlangen Akteneinsicht gewähren, solange sich diese in dem Empfangsbereich der Kavalla Polizeidienststelle befinden.

    Abs.6: Beamte sind dazu verpflichtet, Straftaten (Verstöße die als Konsequenz eine Haftstrafe nach sich ziehen) zu melden, sollten diese beobachtet werden oder Kenntnis darüber erlangt wird. Exekutive Einheiten im aktiven Dienst, müssen angezeigte Straftaten ahnden und deren Anzeige nachgehen, Ordnungswidrigkeiten (Verstöße ohne die Konsequenz eine Haftstrafe) können nach ermessen des Beamtes geahndet werden.


    §5 Weisungsbefugnis von Beamten

    Abs.1: Beamte im exekutiven Dienst, sind der zivilen Bevölkerung gegenüber Weisungsbefugt um deren Regeldienst nachzugehen

    Abs.2: Beamte der exekutiven Behörden sind anderen Behörden gegenüber weisungsbefugt um den geregelten Ablauf des Dienstes zu gewährleisten

    Abs.3: Minister der Regierung und deren Mitarbeiter, nach Aufforderung des jeweiligen Ministers, sind gegenüber den Beamten im Staate weisungsbefugt

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