Sehr geehrte Bürger von Altis,
nachfolgend erhalten Sie die Allgemeinen Bestimmungen & den Bußgeldkatalog für die Sozialmonarchie Altis:
Artikel 1: Allgemeine Gesetzliche Bestimmungen
§1: Geltungsbereich:
Abs.1: Der Wirkungsbereich der Gesetze erstreckt sich auf den Gesamten Staat Altis und gilt uneingeschränkt für jeden Bewohner, der sich innerhalb der Grenzen des Staates bewegt.
§2: Immunität:
Abs.1: Mitglieder der Behörden, welche zur Strafverfolgung zählen und solche die ein hochrangiges politisches Amt innehaben, sind von der unmittelbaren Strafverfolgung befreit. Hierzu zählen:
- Der Präsident
- Der Justizminister
- Die Richterschaft
- Die Staatsanwaltschaft
- Beamte im Exekutiven Dienst
Abs.2: Die Immunität kann durch das Justizministerium rückwirkend aufgehoben werden, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung eingereicht wird, die Annahme des Antrages obliegt dem Justizministeriums.
§3: Sperrzonen:
Abs 1: Sperrzonen sind Areale die nicht ohne entsprechende Befugnis Betreten werden dürfen. Befugnisse haben lediglich Staatsdiener mit entsprechender Freigabe.
Abs 2: Unter den Begriff Sperrzone, fallen folgende Areale:
- Der Bereich Innerhalb des Staatsgefängnisses nach deren Begrenzungen.
- Das Fort Despina am Airfield
- Das Regierungsgebäude, ausgenommen hiervon ist der Außenbereich und die Empfangshalle
- Der Innenbereich & Dächer (hinter dem Zaun vorne und hinten) der Altis-Polizeidienststellen, ausgenommen ist hierbei der Empfangsbereich falls vorhanden.
- Der Innenbereich der Staatsbank
Abs 3: Beim Betreten dieser Einrichtungen obliegt die Strenge der Maßnahme der jeweiligen Behörde. Legitime Mittel um hier die Ordnung zu erhalten und wiederherzustellen sind, Festnahmen, Personenkontrolle und der Einsatz von Waffengewalt
§4: Personenkontrollen und Beschlagnahmungen:
Abs 1: Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht jederzeit Personenkontrollen durchzuführen
Abs 2: Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht Personenkontrollen und Durchsuchungen von Einzelpersonen durchzuführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, dieses bezieht sich auch auf deren Fahrzeuge
Abs 3: Hinreichender Verdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist
Abs.4: Bei der Durchsetzung des StGB ist es den zuständigen Behörden Erlaubt, sofern das Strafmaß dieses erfordert, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil der Straftatbeständen sind zu beschlagnahmen. Das Persönliche Eigentum, in Form von nicht illegalen Gegenständen, bleibt davon unberührt.
§5: Haftung:
Abs 1: Eine Person ist für das Eigentum einer Sache haftbar zu machen
Abs 2: §5 Abs.1 gilt auch für den temporären Besitzer einer Sache
Abs 3: §5 Abs.1-2 Umfassen auch das die Haftung für illegale Gegenstände/Straftaten die in Verbindung mit deren Eigentum und/oder temporären Besitz gebracht werden können.
Abs.4: Sollte jemand den temporären Besitz nach Abs 2. unsachgemäß erlangt haben z.B durch Diebstahl, ist der Diebstahl zwingend vor einer verübten Straftat oder Ordnungswiedrigkeit anzuzeigen. Wird der Diebstahl nach einer vollführten Straftat gemeldet, gilt weiterhin der erste Absatz des §5.
§6: Hausrecht:
Abs.1: Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches (Hausfrieden) und die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird.
Abs.2: Ein Innehaber des Hausrechtes kann einer Person den Zutritt verwehren und ein “Hausverbot” erteilen. Dieses Hausverbot untersagt der Person diese Örtlichkeit aufzusuchen und zu betreten.
Abs.3: Ein nicht einhalten des ausgesprochenen “Hausverbotes” kann mit Hilfe der Exekutiven Behörden durchgesetzt werden.
Abs.4: Es ist nur mit der Erlaubnis des Eigentümers erlaubt, dessen Besitztum zu betreten.
Abs.5: Besitztümer, dessen eigentliches Eigentum sich in staatlicher Hand befindet unterliegen der Gewalt des temporären Besitzers. Dieser hat nach §6 Abs.2 das Hausrecht.
Abs 6: Zufahrten, Umgebungen und Grundstücke, die von mehren Gebäuden genutzt werden, sind den Behörden stets zugänglich zu machen.
Abs.7: Innere Räume der Gebäude nach §6 Abs 5 unterliegen dem Hausrecht und unterliegen auch dem §6 Abs.4.
§7: Notwehr:
Abs.1: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Abs.2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Abs.3: Damit die Notwehr gewertet werden kann, muss unmittelbar nach dem begehen der Straftat Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden. Sollte sich eine Notwehr Situation abzeichnen so ist diese auch bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.
§8: Naturschutzgebiet:
Abs.1: Das gesamte Gebiet der südlichen Halbinsel auf Altis gilt als Naturschutzgebiet. Dieses Gebiet darf nicht mit Kraftfahrzeugen zur Lande und/oder zu Wasser befahren werden. Zu Wasser ist bei einer Umfahrung ein Mindestabstand von 400 Metern zur Küste einzuhalten. Des weiteren darf hier nichts der Natur entwendet werden. Die Kontrolle obliegt hier den exekutiven Behörden. Ein zuwiderhandeln, kann eine Durchsuchung und die Beschlagnahmung des Kraftfahrzeuges nach sich ziehen.
§9: Gesetzliche Vertretung:
Abs.1: Personen haben das Recht auf eine rechtliche Vertretung, welche nach §8 Strafprozessordnung, bestellt werden kann.
Abs.2: Die Voraussetzung, um als rechtliche Vertretung zu agieren, ist eine gültige Anwaltslizenz.
Abs.3: Die Anwaltslizenz wird durch das Justizministerium erteilt und bedarf einer Anwaltsprüfung. Diese Lizenz verliert seine Gültigkeit nur durch Entziehung.
Abs.4: Eine einmal entzogene Anwaltslizenz kann beim Justizministerium neu beantragt werden.