Artikel 2: Strafprozessordnung (StPO)
§1: Geltungsbereich:
Abs.1: Die StPO gilt für die Strafrechtliche Verfolgung im Staate Altis und ist verpflichtend. Straftaten unterliegen nicht der Verjährung. Sämtliche Straftaten bleiben bis zur Vollstreckung oder Aufhebung bestehen.
§2: Strafverfolgung:
Abs.1: Die Strafverfolgung beschreibt das vorgehen um Straftaten zu Ahnden und die Klärung eines Straftatbestandes voran zu treiben.
Abs.2: Die aktive Strafverfolgung obliegt den Exekutiven Behörden und der Justiz.
Abs.3: Ermittlungen sind zu dokumentieren und im Aktensystem festzuhalten.
Abs.4: Im Zuge der Strafverfolgung obliegt es in erster Instanz den Exekutiven Behörden das Strafmaß für die dem Täter zur Last gelegte Straftat gemäß dem Strafgesetzbuch festzulegen.
Abs.5: Sollte ein Beschuldigter Rechtsmittel nach §8 Strafverordnung einlegen und eine Rechtsvertretung hinzuziehen, so obliegt die Klärung des Falles der Justiz.
Abs.6: Sollte die Klärung des Falles nach §2 Abs.5 durch fehlen eines Justizbeamten nicht möglich sein, so obliegt es dem ranghöchsten Beamtes der Exekutiven Behörden mit der Rechtsvertretung den Fall abschließend zu klären
§3: Ermittlungen:
Abs.1: Die Ermittlung unterliegt dem geltenden Recht, zur Beweisfindung und Aufklärung von Straftaten sind alle Ermittlungsmaßnahmen, die vom Staate genehmigt sind, gestattet dazu zählen:
- die Aussage von Zeugen
- Beweise und Informationen durch Ermittlungen
- das Eingestehen einer Straftat
- die sicherstellung von tatsächlichen Beweisen in physischer Form
Abs.2: Die Aufklärung von Straftaten obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden, diese dürfen in eigener Sache ermitteln und Ermittlungen einleiten.
Abs.3: Die Justiz kann gezielte Ermittlungen einleiten und diese mit den Ressourcen der Exekutiven Behörden durchführen.
Abs.4: Beweismittel und Fallakten sind der Justiz, auf verlangen, zugänglich zu machen und offen zu legen.
Abs.5: Die Justiz kann einen Zeugen, im Zuge einer Ermittlung, vorladen lassen. Im Zuge der Vorladung kann der Zeuge durch die Exekutiven Behörden, der Justiz vorgeführt werden.
Abs.6: Beweismittel die widerrechtlich erlangt worden sind, sind unzulässig und dürfen nicht gewertet werden. Als widerrechtlich gilt jeder Beweis, an den durch einen Verstoß der gelten Gesetze des Staates gelangt wurde.
Abs.7: Im Zuge von Ermittlungen kann ein Durchsuchungsbeschluss gegen eine Person, eine Personengruppe oder ein Gebäude beantragt werden. Durchsuchungsbeschlüsse werden von der Justiz genehmigt und sind dort zu beantragen. Im Falle der Abwesenheit der Justiz obliegt das Recht für die Genehmigung der temporären Leitung der Exekutiven Behörden.
§4: Durchsuchungen:
Abs.1: Ein Personenbezogene Durchsuchungsbeschluss richtet sich immer gegen eine natürliche Person. Dieser Beschluss kann auf Fahrzeuge, Immobilien und Räumlichkeiten angewandt werden, in der sich die Person regelmäßig aufhält und die diese Person benutzt. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist einmalig auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Person durchgeführt werden.
Abs.2: Personendurchsuchungen obliegen den exekutiven Beamten und sind legitim durchzuführen wenn ein nach §6 Strafverordnung Abs.2 deklarierten hinreichender Tatverdacht vorliegt
Abs.3: Personenunabhängige Durchsuchungsbeschlüsse richten sich gegen eine bestimmte Personengruppe, juristische Person oder Gruppierung und deren Eigentum. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Personengruppe durchgeführt werden.
Abs.4: Im Zuge von Ermittlungen, in denen eine Durchsuchung zur Beweisfindung durchgeführt werden muss in denen es noch keinen nach §6 Strafverordnung Abs.2 deklarierter hinreichender Tatverdacht vorliegt, ist eine Durchsuchung nur mit der Genehmigung der Justiz zulässig:
Abs.5: Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft. Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Justizminister ausgestellt werden. Ist weder ein Richter noch der Justizminister erreichbar, so obliegt es der Staatsanwaltschaft nach gründlicher und neutraler Prüfung den Beschluss auszustellen.
Abs.6: Die Genehmigung von Durchsuchungsbeschlüsse obliegt der Justiz. Der Antrag dafür ist von der Leitungsebene der Exekutiven Behörden einzureichen. Sollte eine Prüfung durch die Justiz nicht möglich sein, so ist der Beschluss von der Leitungsebene der Exekutiven Behörden zu prüfen und zu genehmigen. Der Ersuch für einen Durchsuchungsbeschluss muss mind. 24 Stunden vorher eingereicht werden.
Abs.7: Im Zuge einer Durchsuchung ist es der durchsuchenden Behörde gestattet, illegale- und fall relevante Gegenstände zu konfiszieren und anschließend zu vernichten.
Abs.8: Ein Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte der Exekutive jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen diese müssen allerdings mittelbar mit der Tat in Verbindung stehen.
Abs.9: Werden im Zuge einer Durchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, sind die zulässig nach Paragraph Abs.1 als zulässiges Beweismittel in Physischer Form
Abs.10: Sollte kein Organ der Justiz anwesend sein so obliegt es den Exekutiven Behörden zu beschließen ob ein Durchsuchungsbeschluss zu erteilen ist, die Regelung aus Abs.6 kann von der Leitung der Exekutiven Behörden außer Kraft gesetzt werden, sollte Gefahr im Verzug sein, darunter versteht man das bei unterlassen einer Durchsuchung Personen unmittelbar in Gefahr sind. Diese Entscheidung ist der Justiz im Nachgang schriftlich mitzuteilen.
Abs.11: Sofern Gegenstände in den temporären oder permanent Besitz einer staatlichen Behörde übergehen, so sind diese zu durchsuchen.
§5: Checkpoints:
Abs.1: Die Errichtung von Checkpoints obliegt den exekutiven Beamten den Staates, sie dürfen an jeder genehmigten Stelle im Staate errichtet werden.
Abs.2: Checkpoints müssen bei der Justiz beantragt und von dieser genehmigt werden, sollte dieses aufgrund von Abwesenheit der Justiz nicht möglich sein, so obliegt die Beurteilung der Leitungsebene der Exekutiven Behörden
Abs.3: Personen und Fahrzeuge, die im Zuge einer Kontrolle an einem Checkpoint angehalten werden, dürfen im Zuge der Kontrolle durchsucht werden.
§6: Tatverdachts Bestände:
Abs.1: Durch den Tatverdacht werden im Staate mehrere Ermittlungsverfahren und Maßnahmen gerechtfertigt.
Abs.2: Im Staate wird der Bestand des Tatverdachts wie folgt deklariert:
Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen
Hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht
Dringender Tatverdacht: Ein Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat
§7: Verurteilung:
Abs.1: Die Verurteilung eines Tatverdächtigen obliegt in erster Instanz den Exekutiven Behörden.
Abs.2: Das Strafmaß für die Verurteilung ist stets am Strafkatalog zu bemessen. Das Strafmaß für Straftaten ist stets in vollem Maße von den Exekutiven Behörden zu ahnden.
Abs.3: Sollte die Klärung einer Akte nach Paragraph Abs.3 eingeleitet werden, so obliegt die Verurteilung der Justiz.
Abs.4: Ein Tatverdächtiger kann nicht für Straftaten verurteilt werden, die nicht durch die Gesetze des Staates definiert sind.
Abs.5: Eine Straftat wird auch für den Versuch im vollen Umfang geahndet.
§8: Rechtsmittel:
Abs.1: Jedem Beschuldigten stehen Rechtsmittel zur Verfügung, diese sind bei der Verhaftung zu nennen und vor der Inhaftierung zu verlesen diese lauten wie folgt:
– Das Recht zu schweigen und keine Angaben zur Tat machen zu müssen
– Das Recht sich anwaltlich vertreten zu lassen
– Das Recht zu erfahren, was ihm zur Last gelegt wird
Abs.2: Die anwaltliche Vertretung ist durch einen Beamten der Exekutiven Behörden oder der Justiz zu bestellen, diese müssen im Auftrag des beschuldigten bis zu 3 Telefonnummern wählen um einen Anwalt zu erreichen. Sollte es nicht möglich sein, einen Anwalt zu erreichen, so verfällt das Recht auf eine anwaltliche Vertretung.
Abs.3: Der Tatverdächtige hat das Recht auf die Überprüfung und Beurteilung der Fallakte von einem unbeteiligten Beamten der Justiz, sollte kein Beamter der Justiz verfügbar sein, obliegt die neutrale Überprüfung einem unbeteiligten, hochrangigen Beamten der Exekutiven Behörden.
Abs.4: Sollte es versäumt werden, dem Beschuldigten die Rechte vorzulesen so hat dieser ein Recht auf Strafminderung. Die Minderung obliegt dem verantwortlichem Officer im Zweifel der Justiz.
Abs.5: Zivilisten dürfen sich in Strafprozessen selbst vertreten. Rechtsmittel können auch durch einen von der Anwaltskammer genehmigten Anwalt vorgebracht werden.
§9: Mildernde Umstände:
Abs.1: Bei überzeugender Darstellung und deklarierung über die Unwissenheit der Straftat, so kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft und/oder Geldstrafe kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte unwissend war, nicht vollständig verzichtet werden
Abs.2: Ist der Beschuldigte einsichtig, bereut seine Tat und besteht die chance einer vollständigen resozialisierung kann von einem Teil der Haftstrafe abgesehen werden. Auf die Haft und/oder Geldstrafe kann aufgrund dieser Tatsache nicht vollständig verzichtet werden
Abs.3: Hilft der Beschuldigte, durch Informationen und/oder Beweismittel weitere Straftaten aufzuklären, so kann auf Antrag bei der Justiz auf einen Strafvollzug verzichtet werden.
§10: Untersuchungshaft:
Abs.1: Untersuchungshaft kann von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Diese wird von der Justiz genehmigt und von den Exekutivbehörde vollstreckt.
Abs.2: Sämtliche Haftzeit, die ein Beschuldigter eindeutig in Haft verbringt, werden angerechnet und wirken sich mindernd auf die Gesamte Haftstrafe aus.
Abs.3: Die Flucht aus der Untersuchungshaft gilt als Ausbruch und wird als solcher geahndet.
Abs.4: Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.
Abs.5: Im Falle, dass der Beschuldigte mehr als die im Nachhinein beschlossene Haftstrafe in Untersuchungshaft verbracht hat, so ist ihm eine Vergütung von 700 Credits pro zu viel gesessenem Haftmonat (Minute) zuzusprechen.
Abs.6: Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigt das Recht einen zugelassenen Anwalt zu konsultieren und diesen zu sprechen. Dieser Anwalt wird von der Behörde kontaktiert und in die Vollzugsanstalt bestellen.
Abs.7: Die Untersuchungshaft kann ebenfalls von Anwälten oder Tatverdächtigen beantragt werden.
§11: Strafvollzug:
Abs.1: Verurteilte Straftäter sind, auf schnellstmöglichem Wege, zum Strafvollzug in das Staatsgefängnis zu überführen.
Abs.2: Der Straftäter ist für die, in der Akte vermerkte Haftzeit in das Staatsgefängnis zu überstellen.
Abs.3: Im Falle eines vollendeten Strafvollzuges ist der Straftäter als freier Bürger zu betrachten, die vergangen Taten sind in der Regel nicht mehr bei aktuellen Ermittlungen in Betracht zu ziehen.
Abs.4: Der zu inhaftierenden Person sind alle Gegenstände zu beschlagnahmen, die zur Kommunikation, Verletzung und/oder Ausbruch verwendet werden können.
Abs.5: Die maximale Anzahl an Hafteinheiten, wird mit Lebenslänglicher Haft betitelt und beträgt 100 Haftmonate (Minuten). Diese darf nicht überschritten werden und gilt als Höchststrafsatz.
Abs.6: In schweren Fällen, kann die in Abs.5 definierte maximale Anzahl der Hafteinheiten auf Antrag bei der Justiz erhöht werden.
§12: Potenziell Gefährliche Personen:
Abs.1: Personen die den Strafvollzug vollendet haben gelten als resozialisiert, bei Auftreten wiederholter Muster, ist bei der Justiz eine Prüfung der Person zu beantragen. Nach dieser Beantragung kann die Person als “potenziell Gefährlich” eingestuft werden
Abs. 2 Für die Einstufung als potenziell gefährliche Person, müssen kriterien erfüllt werden, die die Justiz prüft. Zu diesen Kriterien gehören besonders:
– vermehrte Ausübung von Gewalt gegenüber Beamten
– vermehrter Ausübung von Gewalt gegenüber den Bewohnern des Staates
– vermehrter Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen
Abs. 3 Bei potenziell gefährlichen Personen haben exekutive Behörden Sonderrechte im Umgang mit den Ermittlungen gegen die betreffende Personen, dazu gehören:
– Durchsuchung der betreffenden Personen
– Kontrolle und Durchsungen der Fahrzeuge der betreffenden Personen
– Vermehrtes beobachten der betreffenden Person
Abs. 4 Der Status gilt für einen bestimmten Zeitraum und ist durch die Justiz zu bestimmen.
§13: Mittäterschaft:
Abs.1: Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.
Abs.2: Ein Mittäter wird im gleichen Strafmaße bestraft wie der Haupttäter.
Abs.3: Eine Mittäterschaft gilt nur bei Straftaten, die eine Haftstrafe zur Folge haben.
Abs.4: Die Mittäterschaft greift nicht, wenn der vermeidliche Mittäter die Straftat gemeldet hat, bevor diese geahndet wird oder diese von den Behörden entdeckt wurde.
Abs 5: Als Mittäter kann nicht deklariert werden, wer nicht in der Lage ist eine Straftat zu melden, z.B durch Bedrohung.
§14: Zwangsvollstreckung:
Abs.1: Sollte die Summe der offenen Strafen den Betrag von 1.500.000 Credits überschreiten so wird eine Vollstreckung der Summe fällig. Diese Vollstreckung darf nur von seinen Geldmitteln erfolgen, die der Beklagte bei sich trägt. Im Zuge dieser Vollstreckung wird eine Haftstrafe von 15 Monaten angesetzt.
Abs.2: Ist es nicht möglich den Betrag zu begleichen so wird die Haftstrafe um 15 Monate erhöht.
Abs. 3 Sollte Abs.2 greifen, so ist dem beklagtem eine angemessene Frist zum begleichen der Strafen gewährt werden.
Abs. 4 Im Falle einer nicht Einhaltung der Frist aus Abs.3, so ist der Vollstreckende Beamte berechtigt die Strafen in voller Höhe zu Vollstrecken und vom Konto zu pfänden.